Die Rolle des Inhabers einer Vorsorgevollmacht wiegt schwer. Der Vollmachtsgeber kann sich zu seinen eigenen Angelegenheiten nicht mehr äußern, Entscheidungen, die das Leben oder die Behandlungsumstände betreffen müssen aber getroffen werden.
Die Auswahl des Vollmachtnehmers sollte also gut überlegt werden. Die Person muss in der Lage sein, den Willen des Vollmachtgebers dahingehend zu vertreten, dass zusammen mit Ärzten auch die Einstellung von lebenserhaltenden Maßnahmen beschlossen werden kann.
Zur Sicherstellung der Anerkennung einer solchen Vorsorgevollmacht empfiehlt sich die Schriftform, der Inhaber der Vollmacht kann sich dadurch jederzeit gegenüber Ärzten als entscheidungsbefugte Person ausweisen. Zur Sicherstellung der richtigen Formulierungen und der Anerkennung in jedem Fall, muss eine notarielle Beglaubigung vorliegen.
Vorsorgevollmachten oder/und Patientenverfügungen können bei einem Notar hinterlegt werden, der nach Kenntnis der Sachlage entsprechende Dokumente aushändigt. Für Vorsorgeverfügungen besteht zusätzlich auch häufig die Möglichkeit der Hinterlegung bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht.
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